Zahntechnik als gefahrengeneigtes Handwerk
Das Zahntechniker-Handwerk ist ein Handwerk der Anlage A (Nr. 37) des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO). Der selbstständige Betrieb des Zahntechniker-Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur Personen, die in der Handwerksrolleeingetragen sind gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Hierzu gehört insbesondere die Ablegung der Meisterprüfung oder der Nachweis vergleichbarer Fähigkeiten.
In die Handwerksrolle eingetragene Betriebe sind Mitglieder der Handwerkskammer (§§ 90 ff. HwO) und üblicherweise der zuständigen Innung (§§ 52 ff. HwO) und sind in der Regel berechtigt Lehrlinge (Auszubildende) auszubilden.
Der Beruf der Zahntechnikerin / des Zahntechnikers
Zahntechniker/innen stellen festsitzenden Zahnersatz (bspw. Zahnkronen oder Brücken), herausnehmbaren Zahnersatz (Teil- und Vollprothesen) oder auch kieferorthopädische Geräte zur Zahnregulierung (Spangen) her. Darüber hinaus reinigen bzw. reparieren sie künstliche Gebisse oder Prothesen.
Zahntechnikermeister und ihre Zahntechniker sind sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst. Jeder Zahnersatz ist ein Unikat – so einzigartig wie die individuellen Wünsche und persönlichen Präferenzen der Patienten. Die faszinierend natürlich wirkenden Kronen, Brücken und vielen anderen Formen des Zahnersatzes werden nach Maß gefertigt. Dafür stehen innovative Technologien und handwerkliche Fertigungsverfahren zur Verfügung. Biokompatible Materialien garantieren höchste Verträglichkeit. Und die enge Kooperation mit dem Zahnarzt vor Ort sichert ein Höchstmaß an Qualität.
Die Ausbildung zum Zahntechniker /Zahntechnikerin
Die Ausbildung zum Zahntechniker /Zahntechnikerin regelt die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11. Dezember 1997“ (BGBl. I, 3182 ff.), die vom VDZI in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen erarbeitet und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlassen wurde.
Die Ausbildung dauert grundsätzlich dreieinhalb Jahre, kann jedoch bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verkürzt werden. Rechtlich ist keine bestimmte Schulbildung vorgeschrieben. In der Praxis stellen Betriebe überwiegend Auszubildende mit mittlerem Bildungsabschluss ein.